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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote von Sauerland-Druck.de, im
nachfolgenden „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der
Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren,
Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine
Anwendung, wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von
Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen
Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.
(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses
Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email)
festgehalten werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen
rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch den
Auftragnehmer bestätigt werden.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig
und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche
Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen zwischen
den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw. die schriftliche Bestellung
über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt werden, wenn sich nicht
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gelten. Ebenfalls der schriftlichen
Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
(hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), ansonsten sind diese nicht gültig. Die
Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen,
nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Um die
Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Andere
Telekommunikationswege sind ungenügend.
(3) Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung
oder Leistung (beispielsweise zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen, Abbildungen oder
sonstigen Leistungsdaten), so sind diese nur annähernd maßgeblich, sofern die genaue
Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit für den vertraglich
vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung.
Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird,
sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte
zulässig.
(4) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als
verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(5) Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber.
Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die
Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung
durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben in anderer Weise bereichert
wird. Die Erteilung eines solchen Auftrages versichert stillschweigend das Einverständnis des
Bestellers hierfür.
(6) Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und
Rechnungsempfänger zusammen als Auftraggeber, unabhängig davon, ob in eigenem oder
fremden Namen bestellt wurde. Wird nach bereits erfolgter Fakturierung der
Rechnungsempfänger auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger
geändert, so hat dies den stillschweigenden Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers
zur Folge. Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass
das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
(7) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote
und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge,
Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese Gegenstände
weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben oder
sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das Verlangen des
Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an ihn zurückgeben
und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum
Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
(8) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Gratis-
Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe von
Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige
Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle sonstigen, auch
kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen einen
Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.

§ 3 Preise und Preisänderungen
(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab
dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der
jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Diese
verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den in den
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden zusätzliche
Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder- oder
Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.
(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der
Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen
Abgaben.
(3) Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten
Änderungen am Auftrag, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt jede
Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (beispielsweise
Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche des
Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt. berechnet
werden.
(4) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers
oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
(5) Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten an den
gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne Rücksprache
mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn dies der Einhaltung eines Fixtermins dient oder im
wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenberechnung für solche Arbeiten
erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand. Liegen die hierdurch entstehenden
Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn Prozent über dem des Auftragwerts
(Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss hierfür vorab die Zustimmung
des Auftraggebers über die Berechnung dieser Mehrkosten eingeholt werden.
(6) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis
zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 €
zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits
Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der
Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden Stornierungen durch
den Auftraggeber ohne weitere Überprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert. Storniert
der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der Auftragnehmer,
ob zu diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist und teilt dies dem
Auftraggeber umgehend per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen
beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto erfolgen.

§ 3a Widerrufsrecht
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind
und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.

§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber
angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email)
eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber
entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden.
Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht
gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher
schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom
Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den
Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger
und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der
Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils
aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber
verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.

§ 5 Lieferung und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden.
(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren
Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, bei
Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie,
Arbeitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder
nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.)
verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer
nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung
oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmöglich und ist die
Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um
den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem
Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht
zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierzu
ist eine unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des Auftraggebers unerlässlich.
(3) Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber das Recht,
nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche geltend
machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung
frei wird. Der Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die genannten Umstände zu
berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.
(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede
volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, wenn der Auftragnehmer die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet. Beruht der Verzug auf Vorsatz des Auftragnehmers oder zumindest grober
Fahrlässigkeit, so können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind über die hier
genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.
(5) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist
zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks
für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert
werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erheblichen Mehraufwand
oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auftragnehmer übernommen
werden.
(6) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten des
Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als Fixtermine oder verbindliche Termine schriftlich
bestätigte Termine sind als Fixtermine für die Leistungserbringung gültig. Wird bei Fixterminen
der vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten, hat der Auftraggeber das Recht
zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die Erklärung über den Rücktritt muss
schriftlich erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer bereits erbrachte und vom
Auftraggeber abgenommene Lieferungen/Leistungen werden berechnet, außer der
Auftraggeber wird durch diese Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer
Leistung/Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf
die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 6 Periodische Arbeiten
(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.

§ 7 Gefahrenübergang – Versand
(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport
übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des
Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür
ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.
Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird
oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber
liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.
(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro
abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1%
des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer
abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
(5) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese
nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde.
Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber
dem Auftragnehmer unwirksam.

§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei
Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.
(2) Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind die
gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer
innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine Mängelrüge
über die offensichtlichen Mängel oder andere Mängel, die bei der unverzüglichen und
sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als genehmigt. Mängel, die bei
dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von
sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für
den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere nähere
Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer gemeldet werden.
Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per Email oder Fax) zu verfassen.
Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der beanstandeten Ware, so ist diese
frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist
die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten
Versandart auf, sofern sich der Liefergegenstand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die
Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch
bei den zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw.
Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über, sofern die
Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess entstanden
sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(3) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch
wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der
Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.
(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers
geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie
Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können
nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und
Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht
beanstandet werden.
(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom
Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der
Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine
Reklamationen anerkannt.
(6) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
(7) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware
hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5%
hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare
weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen
und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
(8) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer
angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise
aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung.
(9) Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem
Verschulden, so kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(10) Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel an
den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine
Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des
Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den
Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann
Gewährleistungsansprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer
Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der
betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem
Auftragnehmer gehemmt.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte
vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar
unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei
einer Mängelbeseitigung anfallen.
(12) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber
vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.
(13) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei
Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine
Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen
nicht zurückgesandt geschickt werden.
(14) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und
vorsätzlichen Verhalten ungültig (siehe auch §17).
(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
(16) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell
bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden
Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu gehören
unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Service, Verteiler-
Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkte
Kontokorrentverhältnisse.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die
nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird
nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer
aufzubewahren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber
verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als
Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder
Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an
der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer
eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder
Miteigentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen
Sicherheit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem
Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen
Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so
erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig
das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt
sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den
Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht
dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen
Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom
Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen
in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher
und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den
Auftragnehmer entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten
übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der
Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.
(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat
der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Zahlung
(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung
mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbetrag
noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bankgebühren
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine
Onlinebearbeitungsgebühr von max. 3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für
Samstagszustellungen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in
Rechnung gestellt.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der
Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben.
Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der
Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der
Auftragnehmer die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als
Grundlage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird
der geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine
schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum
Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den
Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen
Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt
immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des
Auftraggebers gehen.
(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die
älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den
Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen
berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt.
Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde
und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
(8) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherstellung bspw. Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
(9) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch
die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht,
Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen.
Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit
diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des
Auftragnehmers.
(10) Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der
Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Der Auftraggeber
ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher
Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber
kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs
Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als
akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich
und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer
Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder
des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung
oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bestimmten kürzeren Frist.

§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken
(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen
freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom
Auftraggeber stammen.
(2) Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitere
Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von
Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss die behauptete Rechtsverletzung
ausschließlich dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch
mit anderen Produkten zuzurechnen sein.
(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen
Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:
o [a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten
Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder
o [b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes
oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den
verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich
des Liefergegenstandes beseitigt.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-,
Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der
Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der
Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter frei.

§ 14 Handelsbrauch und Copyright
(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die
Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
(2) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten
Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. –
alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des
Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber
die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren
Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem
Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Erst
mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den
Auftraggeber bzw. den Dritten über.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen
gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart
worden.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber
erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer
gespeichert.
(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie
Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll
dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus welchem Grund auch immer,
nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten (siehe §17) dar.
(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre
Dekomprimierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 €
zzgl. USt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können
nicht zurück gesendet werden.
(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §
28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung
gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten an
Dritte (beispielsweise Paketdienste, Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit dies für die
Vertragserfüllung erforderlich ist.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, ganz
gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.
(2) Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei
o [a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder
sonstigen Erfüllungshilfen,
o [b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungshilfen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten. Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur
rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund
Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes
durch den Auftraggeber wichtig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des
Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor
erheblichem Schaden bezwecken.
(3) Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung auf
die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn bekannt waren oder die er hätte
kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ersatzfähig, wenn solche
Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes zu
erwarten sind.
(4) Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im Falle
einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und
Personenschäden auf höchstens das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres (6.000.000€) und höchstens auf einen Betrag von 3.000.000€ pro
geschädigte Person beschränkt.
(5) Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls
zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und
Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten
und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang gehören.
(7) Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers
gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.
§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist), so hat der
Auftragnehmer die Wahl, ob Plettenberg als Gerichtsstand gewählt wird oder der Sitz des
Auftraggebers. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt
Plettenberg. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände.
(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und der
ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.
(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser
Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
(4) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen davon unberührt.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1)
genannten Bestimmungen ebenfalls.